Drittlandsexporte - Begleitdokumente für die Zollbehörden

Exportrechnung (Handelsrechnung)

Diese Rechnung fordert den Empfänger auf, für gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen eine Zahlung zu leisten. Sie ist die Grundlage für die Erstellung von weiteren Versand- und Versicherungsdokumenten. Für den Zoll des Bestimmungslandes ist sie Grundlage für statistische Zwecke sowie für die Erhebung der Einfuhrabgaben.

Sie muss dazu folgende Angaben erhalten:

Proformarechnung

Diese Rechnung wird in der Regel für Zollzwecke ausgestellt, wie z.B. bei kostenlosen Mustersendungen, kostenlosen Ersatzteilsendungen, Garantlielieferungen etc. Sie kann auch benutzt werden für kostenlose Lieferungen von Messeprospekten oder Kongressmaterialien. Wichtig ist, dass die Proformarechnung keine Zahlung des Rechnungsadressaten im Bestimmungsland auslöst. Ansonsten sind Form und Inhalt mit der Exportrechnung (Handelsrechnung) identisch.

Wichtig für beide Rechnungsformen

Rechnungen in das Ausland sind von der Umsatzsteuer befreit. Als Nachweis für eine umsatzsteuerfreie Lieferung gegenüber dem Finanzamt müssen Sie die zugehörigen Ausfuhrnachweise wie z.B. Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) mit Ausgangsvermerk gemäß der gesetzlichen Fristen aufbewahren. Rechnungen sollten immer 3-fach im Original der Sendung beigefügt werden, original unterschrieben sein sowie keine Übermalungen etc. aufweisen.

Pflichtangabe EORI-Nummer

Ohne die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number), ehemals Zollnummer können Sie als Wirtschaftsbeteiligter seit dem 10.03.2012 keine Ex-oder Importgeschäfte mit Drittländern mehr tätigen. Für die Erteilung der EORI-Nummer ist der Zoll (www.zoll.de) zuständig.

Warentarifnummer

Dies ist der 8-stellige, statistische Warencode zur eindeutigen Bestimmung der Warenart. Sie wird sowohl für das Ausfuhrbegleitdokument als auch für die Export- oder Proformarechnung zur Ermittlung des Zollwertes im Bestimmungsland benötigt.

Ausfuhrbegleitdokument (ABD)

Wird von der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle für Lieferungen in Länder ausserhalb der EG verlangt. Dieses Papier dient neben der Information des Zolls auch statistischen Zwecken. Darüber hinaus müssen Sie die Kopie mit dem Ausgangsvermerk als Verbringungsnachweis für eine umsatzsteuerfreie Lieferung mit der zugehörigen Exportrechnung für Ihr Finanzamt aufbewahren.

Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/2001

Wird zur Erstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für die Ursprungserklärung auf der Export- oder Proformarechnung benötigt und dient als Nachweis der Ursprungseigenschaft der von Ihnen verarbeiteten Vorprodukte und damit der Zollbegünstigung im Bestimmungsland. Die Lieferantenerklärung ist eine privatrechtliche Zusicherung Ihres Lieferanten über den Ursprung oder über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale einer Ware.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Zoll-Präferenznachweis)

Die EG hat mit vielen Staaten Freihandels-, Präferenz- oder Kooperationsabkommen abgeschlossen. Im Rahmen dieser Abkommen kann der Importeur im Zielland Waren zollfrei einführen, wenn der Lieferung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis beigefügt ist. Die Eur.1 wird an der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ausgestellt und ist dazu dort ausgefüllt einzureichen. Der Zollstellle sind auf Verlangen Nachweise, z.B. Lieferantenerklärungen, vorzulegen, die den Ursprung der Exportsendung belegen.