Modeinstitut Berlin GmbH (AG)
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
1 Anwendungsbereich
1.1
Die nachfolgenden AEB gelten für alle Bestellungen und Verträge zur Deckung des Bedarfs an Gütern und Dienstleistungen des AG. Schriftlich getroffene abweichende Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AEB.
1.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn der AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AN oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung zur Anwendung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter.
1.3
Mit der Ausführung der Bestellung des AG werden diese Bedingungen uneingeschränkt anerkannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des AN an den AG, ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf die AEB hinweisen muss.
1.4
Bei Abgabe von Angeboten hat der AN das Einverständnis mit diesen AEB zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung der Bestellung als Anerkennung dieser AEB.
2 Bestellungen
2.1
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der AG nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat..
2.2
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der AG nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.
3 Leistungsumfang
3.1
Alle vom AN gelieferten Sachgüter/erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
3.2
Zur Leistung des AN gehört es auch, den AG rechtzeitig und detailliert darauf hinzuweisen, wenn und soweit zur Vertragserfüllung eine Änderung des Leistungsumfang erforderlich wird.
4 Mängel
4.1
Der AN garantiert, dass seine Ware bzw. die zu erbringenden Leistungen in jeder Hinsicht fehlerfrei und vollständig sind. Bei Lieferung mangelhafter Ware oder Erstellen eines mangelhaften Werkes stehen dem AG die gesetzlichen Mängelansprüche zu.
4.2
Mangelhafte Ware kann auf Kosten und Gefahr des AN zurückgesandt werden.
4.3
Die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Lieferungen oder Leistungen bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.4
Die Mängelansprüche des AG verjähren drei Jahre nach Gefahrübergang. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt.
4.5
Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung – Nachbesserung oder Ersatzlieferung – steht dem AG zu. Der AG ist berechtigt, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Angemessenheit bemisst sich auch nach den betrieblichen Belangen des AG. Bei Unzumutbarkeit ist der AG berechtigt, die Nacherfüllung abzulehnen. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen kann eine Unzumutbarkeit insbesondere vorliegen, wenn die Nacherfüllung zu einer unangemessenen Verzögerung oder zu einer Ungewissheit hinsichtlich des geregelten Betriebs-, Produktions- oder Geschäftsablaufs des AG führt oder führen kann.
4.6
Soweit §§ 377 HGB Anwendung finden, ist die Mängelanzeige rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 15 Werktagen, gerechnet ab Anlieferung bzw. ab Entdeckung eines zunächst nicht erkennbaren Mangels, abgesandt ist.
4.7
Ist für die Mängelbeseitigung keine Sicherheit vereinbart und liegt ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN vor, ist der AG berechtigt, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einen Sicherungseinbehalt in Höhe von 5 v. H. der Netto-Auftragssumme vorzunehmen.
4.8
Eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen des AG gegenüber dem AN auf den Wert der gelieferten Ware ist nicht zulässig. Schadensersatzansprüche können in voller Höhe gegenüber dem AN geltend gemacht werden.
5 Preise
5.1
Die vereinbarten Preise (oder falls nicht vereinbart, die marktüblichen Preise) sind Festpreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachforderungen sind nicht zulässig. Mit den vereinbarten Preisen sind alle Kosten abgegolten, die bis zur Vertragserfüllung anfallen (z.B. für Verpackung, Transport, Versicherung, Verzollung, Montage, Verbrauchssteuern). Ferner sind sämtliche Kosten für die Bearbeitung, Ausführungsunterlagen und vertragsspezifische Hilfsmittel des AN, sowie die Kosten für etwaige Gebühren für erforderliche Prüfzeugnisse o.ä. durch Sachverständige, Prüforganisationen oder Behörden abgegolten. Hilfsmittel des AN, sowie die Kosten für etwaige Gebühren für erforderliche Prüfzeugnisse o.ä. durch Sachverständige, Prüforganisationen oder Behörden abgegolten.
5.2
Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der AG ausdrücklich vor.
6 Versand
6.1
Der Versand hat nach den Vorgaben des AG zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat eine Lieferung frei Haus zu erfolgen. Frachten werden vom AG nicht vorgelegt. Die Transportversicherung wird –soweit nicht anderes vereinbart – vom AN gedeckt.
6.2
Jeder Lieferung sind Lieferscheine beizufügen. Die Lieferung muss darin genau nach Art und Menge bezeichnet sein. Die vollständige Bestellnummer des AG, die Materialnummern des AG sowie die Lieferanschrift müssen aus dem Lieferschein erkennbar sein.
6.3
Sollte die Annahme einer nicht vertragsgemäßen Lieferung verweigert werden, erfolgt die Rücksendung auf Gefahr und Kosten des AN.
6.4
Die Anlieferzeiten des AG sind zu beachten. Etwaige zusätzlich anfallende Kosten (z.B. Überstunden, Standzeiten usw.) wegen Nichtbeachtung der Anlieferzeiten gehen zu Lasten des AN.
7 Lieferfristen/-termine
7.1
Die vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen/-termine sind verbindlich.
7.2
Sollte der Liefer- bzw. Leistungstermin nicht eingehalten werden können, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
7.3
Bei Lieferverzug ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 von Hundert des Bruttokaufpreises des Inhalts der verzögerten Sendung pro Kalendertag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 von Hundert insgesamt.
7.4
Durch die Entgegennahme der schuldhaft verzögerten Lieferung/Leistung verzichtet der AG nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche oder eine Vertragsstrafe.
8 Gefahrübergang
8.1
Mit der Übergabe an den AG an der Betriebsstätte des AG bzw. der vom AG angegebenen Empfangsstelle geht die Gefahr auf den AG über. Der Versand erfolgt, unabhängig von der Preistragung, auf Gefahr des AN.
9 Rechnungen, Rechnungsbegleichung, Forderungsabtretung
9.1
Rechnungen sind mit allen dazugehörenden Unterlagen nach erfolgter Ablieferung bzw. Leistung an die vom AG angegebene Stelle zu übersenden und müssen die in § 14 Umsatzsteuergesetz genannten Angaben enthalten. Anfallende Umsatzsteuer ist unter Angabe des jeweiligen Steuersatzes auszuweisen.
9.2
Im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung muss die Rechnung des AN zusätzlich zu den ansonsten erforderlichen Angaben die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des AN und des AG sowie einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthalten.
9.3
Die Zahlung des Rechnungsbetrags erfolgt mit Banküberweisung – soweit nichts anderes vereinbart ist - entweder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 von Hundert Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Ablieferung bzw. Werksabnahme einschließlich Vorlage vereinbarter Unterlagen sowie Eingang der vollständigen, prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
9.4
Die Abtretung einer vertraglichen Forderung des AN ist gegenüber dem AG nur wirksam, wenn der AG den Eingang der Abtretungsanzeige vor der nächsten Zahlung schriftlich bestätigt hat.
10 Schutzrechte
10.1
Der AN sichert zu, dass sämtliche gelieferten Sachgüter und sonstigen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er wird den AG auf erstes schriftliches Anfordern frei von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen stellen und alle Kosten tragen, die aus etwaigen entsprechenden Verletzungen entstehen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AG beruhen.
11 Erfüllungsort
11.1
Erfüllungsort ist der Ort der Empfangsstelle (Lieferanschrift).
11.2
Erfüllungsort für Zahlungsansprüche der Parteien ist Berlin.
12 Vertraulichkeit
12.1
Der AN hat Verschwiegenheit über interne Vorgänge und Einrichtungen des AG zu wahren, soweit diese nicht offenkundig sind. Außerdem hat er die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Die Verschwiegenheit bezieht sich insbesondere auch auf erhaltene oder anderweitig zur Kenntnis gelangte Unterlagen und sonstige Informationen. Ferner sorgt der AN dafür, dass auch seine Beschäftigten und die von ihm beauftragten Subunternehmer diese Pflichten erfüllen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen.
12.2
Die Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die einander mitgeteilten personenbezogenen Kommunikationsdaten vom jeweiligen Vertragspartner gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist.
13 Sonstiges
13.1
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
13.2
Vertragssprache ist Deutsch. Werden Übersetzungen des Vertrages gefertigt, bleibt allein die deutsche Fassung maßgeblich.
13.3
Gerichtsstand ist Berlin.
13.4
Soweit diese AEB keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13.5
Diese AEB bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen der AEB sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann zwischen den Vertragsparteien so zu ersetzen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.
Gültig ab 1. September 2014